a) Sämtliche Leistungen der Röhrenwerk Kupferdreh Carl Hamm GmbH, Gasstraße 12, 45257 Essen, Deutschland (nachfolgend CARL HAMM), erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Geschäftspartner durch Vertragsabschluss anerkennt. Die AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten insbesondere für Verträge über Verkauf, Einkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir oder unsere Partner die Ware selbst herstellen oder von Dritten beziehen (§§ 433, 650 BGB).
c) Abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Lieferung trotz Kenntnis solcher Bedingungen.
d) Individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (z. B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
e) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen nur zur Klarstellung. Auch ohne solche Hinweise gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen sind.
f) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.
g) Ergänzend und vorrangig zu diesen allgemeinen Bestimmungen gelten bei Bedarf die besonderen Bedingungen für Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen (Teil B) sowie für den Einkauf (Teil C).
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und zusätzliche Nachweispflichten bleiben unberührt.
a) Für Exportaufträge gelten ergänzend die jeweils aktuellen Incoterms®, welche auch zur Auslegung von Handelsklauseln herangezogen werden können.
b) Bei Widersprüchen gelten folgende Prioritäten:
Zwingende gesetzliche Vorgaben
Vertragliche Regelungen
Diese AGB
Incoterms® (jeweils aktuelle Fassung)
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Geschäftspartner ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von CARL HAMM steht, rechtskräftig festgestellt oder von CARL HAMM schriftlich anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
Personenbezogene Daten der Geschäftspartner werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Vertragszwecke gespeichert und verarbeitet.
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b) Erfüllungsort für Lieferungen ist:
Bei Lieferung ab Werk: das Lieferwerk
Bei sonstigen Lieferungen: das Lager von CARL HAMM
Erfüllungsort für Zahlungen ist stets der Sitz von CARL HAMM in Essen – auch bei vereinbarter Übergabe an einem anderen Ort. Für Leistungen des Geschäftspartners ist der von CARL HAMM benannte Bestimmungsort Erfüllungsort.
c) Gerichtsstand ist ausschließlich Essen. CARL HAMM kann den Geschäftspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Vorrangige gesetzliche Regelungen zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
a) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
b) In diesem Fall oder bei Regelungslücken gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt.
c) Dies gilt auch für unwirksame Leistungs- oder Zeitangaben – stattdessen soll ein zulässiges Maß gelten, das dem Gewollten möglichst nahekommt.
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bei Überlassung von Katalogen, technischen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, DIN-Verweise) oder Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form. Eigentums- und Urheberrechte bleiben vorbehalten. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
b) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von CARL HAMM verbindlich.
c) Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Erscheinungsbild der Ware. Abweichungen in Farbe, Struktur oder Gefüge sind möglich.
d) Montagearbeiten auf Wunsch des Geschäftspartners erfolgen ausschließlich auf dessen Risiko und Kosten. CARL HAMM übernimmt hierfür keine Haftung oder Gewährleistung.
a) Der Vertrag kommt durch Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von CARL HAMM beim Geschäftspartner zustande.
a) Die Bestellung durch den Geschäftspartner stellt ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Dieses nimmt CARL HAMM durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot oder der Annahmeerklärung ab, muss der Geschäftspartner innerhalb von drei Werktagen schriftlich widersprechen; andernfalls gilt sie als genehmigt.
b) Angebote des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch CARL HAMM.
c) Solange technische Details zu Waren oder Dienstleistungen sowie deren Verwendung nicht abschließend geklärt sind, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
a) Güte und Maße richten sich nach den jeweils gültigen DIN-/EN-Normen bzw. den zugrunde liegenden Werkstoffblättern. Fehlen solche, gelten die Handelsbräuche. Abweichungen in Güte, Maß und Gewicht sind im Rahmen der einschlägigen Normen oder der üblichen Praxis zulässig.
Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maß, Gewicht und Verwendbarkeit stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar. Gleiches gilt für Konformitäts-, Herstellererklärungen oder Kennzeichnungen (z. B. CE, GS).
b) Maßgeblich für das Gewicht ist die Verwiegung durch uns oder unseren Vorlieferanten. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Wiegezettels. Wo rechtlich zulässig, können Gewichte ohne tatsächliche Verwiegung nach Normen berechnet werden. Übliche Zu- und Abschläge (Handelsgewichte) bleiben unberührt. Angaben zu Stück-, Bundzahlen oder ähnlichem sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich; rechnerische Abweichungen werden verhältnismäßig aufgeteilt.
a) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in EUR, unverzollt, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart wurden, gelten die zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von CARL HAMM.
Steuern, Zölle und Abgaben spiegeln die Rechtslage zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider.
b) Beim Versendungskauf trägt der Geschäftspartner die Transportkosten ab Lager sowie ggf. die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Tatsächliche Kosten werden einzeln abgerechnet.
c) Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder ist ein Dauerschuldverhältnis gegeben, ist CARL HAMM bei wesentlichen Änderungen der Bezugskosten (Material, Lohn etc.) oder Abgaben berechtigt, die Preise anzupassen. Diese Anpassung darf sich nur auf die konkrete Veränderung beziehen und ist auf Verlangen schriftlich zu begründen.
Erhöht sich der Preis um mehr als 5 % des Gesamtpreises, steht dem Geschäftspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
d) Für noch nicht gelieferte Mengen behalten wir uns Preisänderungen vor, sofern sich die Rohstoff- oder Wirtschaftslage erheblich verändert und damit die Herstellung oder der Einkauf verteuert wird. In diesem Fall kann der Geschäftspartner innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Erhöhung betroffene Aufträge stornieren.
e) Bei Streckengeschäften gelten zusätzlich die Preislistenbedingungen des Lieferwerks.
f) Übernimmt CARL HAMM Aufstellung, Montage oder Serviceleistungen, trägt der Geschäftspartner neben der Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten (Reise, Überstunden, Zulagen etc.) gemäß den bei CARL HAMM geltenden Sätzen. Änderungen der Rechtslage nach Angebotsabgabe berechtigen CARL HAMM zur entsprechenden Preisanpassung.
g) Bei Abrechnung nach Aufmaß ist dieses unmittelbar nach Leistungserbringung durchzuführen. Erfolgt keine Beteiligung des Geschäftspartners, gelten die von CARL HAMM ermittelten Mengen als anerkannt.
a) Die Lieferung erfolgt ab Werk / ab Lager (EXW – Incoterms® 2020). Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners erfolgt der Versand an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Sofern nicht ausdrücklich geregelt, wählt CARL HAMM die Art des Versands (Spedition, Weg, Verpackung).
b) Transport- und Abladegebühren trägt der Geschäftspartner. Lieferungen „frei Baustelle/Lager“ bedeuten Lieferung ohne Abladen. Eine befahrbare Anfahrt ist Voraussetzung. Bei vereinbartem Abladen erfolgt dieses nur am Fahrzeug.
c) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung unverpackt und ohne Rostschutz. Handelsübliche Verpackung wird gesondert berechnet. Verpackungsmaterial kann am Lager von CARL HAMM zurückgegeben werden; Rücktransport- oder Entsorgungskosten trägt der Geschäftspartner.
d) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe auf den Geschäftspartner über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonstige Versendungsbeauftragte über – auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferungen und selbst bei eigener Auslieferung durch CARL HAMM.
Nicht angenommene Lieferungen werden auf Kosten des Geschäftspartners eingelagert. Eine Versicherung erfolgt nur auf dessen ausdrückliche Weisung und Kosten.
e) Bei Übernahme des Transports durch CARL HAMM beschränkt sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Auswahl des Spediteurs. Eine Transportversicherung erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners.
f) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme sofort zu prüfen und bei Transportschäden:
eine Schadensfeststellung durch den Frachtführer zu verlangen und
unverzüglich in Textform CARL HAMM zu informieren.
Anlieferungen sind gegen Bestätigung entgegenzunehmen und bis zur Montage verschlossen und trocken zu lagern. Der Geschäftspartner haftet für montierte Anlagenteile.
g) Geringfügige Transportschäden (z. B. Lackschäden, Kratzer), die die Funktion nicht beeinträchtigen, gelten als unerheblich. Der Geschäftspartner kann daraus keine Ansprüche gegenüber CARL HAMM herleiten.
a) Die von CARL HAMM angegebenen Leistungs- und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie – bei Importgeschäften – zusätzlich unter dem Erhalt notwendiger Überwachungsdokumente und Einfuhrgenehmigungen, soweit die Verzögerung nicht durch uns verschuldet ist.
Kann eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht eingehalten werden, informieren wir den Geschäftspartner unverzüglich und teilen eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit.
Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
Ein Fall der Nichtverfügbarkeit liegt z. B. vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern weder uns noch diese ein Verschulden trifft oder keine Beschaffungspflicht besteht.
Trotzdem bemüht sich CARL HAMM, vereinbarte Leistungsfristen einzuhalten.
b) Angaben zu Lieferzeiten gelten als annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und setzen die rechtzeitige Klärung aller Auftragsdetails sowie die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners voraus (z. B. behördliche Genehmigungen, Garantien, technische Voraussetzungen, Anzahlungen).
c) Wird eine Leistungsfrist vereinbart und ändert sich der Leistungsinhalt nachträglich, verlängert sich die Frist angemessen ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung.
d) Höhere Gewalt (z. B. Krieg, Streik, extreme Wetterlagen) berechtigt CARL HAMM, die Lieferung um die Dauer der Störung zu verschieben oder ganz/teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch bei bereits bestehendem Lieferverzug. Als höhere Gewalt gelten auch:
Währungs-/handelspolitische Maßnahmen
Nicht verschuldete Betriebsstörungen (Feuer, Rohstoffmangel etc.)
Verkehrsbehinderungen, Verzögerungen bei Zoll/Einfuhr
Epidemien/Pandemien (ab Gefahrenstufe „mäßig“ lt. RKI)
Diese Umstände sind unabhängig davon, ob sie uns, unsere Werke oder Vorlieferanten betreffen. Wird die Vertragserfüllung durch solche Umstände unzumutbar, kann jede Vertragspartei zurücktreten.
e) Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt diese im Lieferwerk bzw. Lager sofort nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
Persönliche Abnahmekosten trägt der Geschäftspartner, sachliche Kosten werden gemäß Preisliste abgerechnet. Erfolgt keine Abnahme, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder einzulagern und zu berechnen.
f) Bei vereinbarter Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Die Annahmeverzögerung des Geschäftspartners steht der Abnahme gleich.
g) Für den Eintritt eines Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen, jedoch ist eine Mahnung des Geschäftspartners erforderlich.
Bei Verzug kann der Geschäftspartner eine pauschale Entschädigung verlangen:
0,5 % des Nettolieferwerts je vollendete Kalenderwoche
Maximal 5 % des Lieferwerts
Ein Nachweis geringeren Schadens durch CARL HAMM ist zulässig.
h) Rechte des Geschäftspartners nach Ziffer 4 dieser AGB sowie gesetzliche Rechte von CARL HAMM bleiben unberührt (z. B. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung).
i) CARL HAMM ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr-/Minderlieferungen sind zulässig. Bei „ca.“-Mengen ist eine Abweichung von bis zu 10 % zulässig.
j) Wird die Vertragsmenge durch Abrufe überschritten, ist CARL HAMM berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mehrmenge zu liefern. Diese wird zu den zum Zeitpunkt des Abrufs gültigen Preisen berechnet.
a) Holt der Geschäftspartner die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab oder verweigert die Annahme ohne rechtfertigenden Grund, gerät er in Annahmeverzug.
b) Bei Annahmeverzug, unterlassener Mitwirkung oder sonstiger Verzögerung durch den Geschäftspartner kann CARL HAMM Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), verlangen:
Pauschale: 0,5 % des Lieferwerts pro Kalenderwoche, max. 5 % des Gesamtwerts
Beginn: mit Lieferfrist oder Mitteilung der Versandbereitschaft
Ein Nachweis höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; umgekehrt kann der Geschäftspartner den Nachweis führen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
c) Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt der Geschäftspartner die Gefahr.
CARL HAMM kann die Ware auf Kosten des Geschäftspartners einlagern oder durch einen Spediteur versenden lassen.
d) Erfolgt die Lagerung im eigenen Betrieb, ist CARL HAMM berechtigt, ein angemessenes Lagerentgelt zu berechnen.
1. Geltungsbereich
a) Sämtliche Leistungen der Firma Röhrenwerk Kupferdreh Carl
Hamm GmbH, Gasstraße 12, 45257 Essen, Deutschland (CARL
HAMM) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden
Bedingungen (AGB), die der Geschäftspartner durch Vertragsabschluss
anerkennt. Die AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
b) Die nachstehenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr.
Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf
bzw. Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
(„Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir/Geschäftspartner die
Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,
650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die
AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftspartners
gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfalls wieder auf sie hinweisen
müssten.
c) Andere Regelungen, insbesondere AGB des Geschäftspartners,
werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn wir in
Kenntnis der AGB des Geschäftspartners die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Geschäftspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
e) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
f) Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist grundsätzlich und in Zweifelsfällen maßgebend.
g) Ergänzend und vorrangig zu den Allgemeinen Bestimmungen
(A.) gelten in den betroffenen Fällen jeweils die Bedingungen für
Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen (B.) und für den Einkauf
(C.).
2. Form
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners
in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige,
Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail,
Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden, bleiben unberührt.
3. Ergänzende Bestimmungen
a) Für Exportaufträge gelten ergänzend die jeweilig gültigen Incoterms
®. Sie können zusätzlich der Auslegung von Handelsklauseln
dienen.
b) Im Falle von Widersprüchen unter den Regelungswerken gilt folgende
Reihenfolge: (1) Zwingende gesetzliche Vorgaben, (2) die
vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, (3) die
Bestimmungen dieser AGB und (4) die Incoterms® in der jeweils
gültigen Fassung.
4. Aufrechnung; Zurückbehaltung
Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
durch den Geschäftspartner ist nur wegen Gegenforderungen
zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung
von CARL HAMM stehen und rechtskräftig festgestellt oder
von CARL HAMM ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Geschäftspartners besteht
nur dann, wenn dessen Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
5. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten der Geschäftspartner werden
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und
verarbeitet.
6. Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand
a) Soweit nicht anderweitig vereinbart, gilt für diese AGB sowie die
Vertragsbeziehung zwischen CARL HAMM und dem Geschäftspartner
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
b) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk
das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort
für die Zahlungsverpflichtung des Geschäftspartners ist
der Sitz von CARL HAMM in Essen, und zwar auch dann, wenn
die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgen
sollte. Abweichend hiervon gilt für Lieferungen und Leistungen
des Geschäftspartners der von CARL HAMM benannte Bestimmungsort
als Erfüllungsort.
c) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist der Sitz
von CARL HAMM in Essen. CARL HAMM ist berechtigt, Ansprüche
gegen den Geschäftspartner auch vor den für den Sitz des Geschäftspartners
zuständigen Gerichten geltend zu machen. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
7. Salvatorische Klausel
a) Sollten Bestimmungen des konkreten Einzelvertrages ganz oder
teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder
ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt.
b) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Einzelvertrag
eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen,
nichtigen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit
rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des
Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags
oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt
bedacht hätten.
c) Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit
einer Bestimmung auf einem in dem Einzelvertrag
vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder
Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe
kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als
vereinbart gelten.
8. Angebote; Kostenvoranschläge; Sonderanfertigungen; Lieferungsumfang
a) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies
gilt auch, wenn wir dem Geschäftspartner Kataloge, technische
Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Maßbilder, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen vom Geschäftspartner
keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
b) Einem Kostenvoranschlag von CARL HAMM liegt keine Gewährleistung
für dessen Richtigkeit zugrunde. Mündliche Vereinbarungen,
Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Angestellten
von CARL HAMM im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
c) Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich.
Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware
und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede
in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in
sich vereinigen.
d) Werden auf Verlangen des Geschäftspartners Montagearbeiten
durchgeführt, wird der Monteur ausschließlich auf Kosten und Risiko
des Geschäftspartners tätig und CARL HAMM trifft hierfür keinerlei
Haftung oder Gewährleistung.
9. Vertragsschluss
a) Das Geschäft kommt durch den Zugang der Auftragsbestätigung
von CARL HAMM beim Geschäftspartner zustande. Die Bestellung durch den Geschäftspartner ist dementsprechend ein bindendes
Angebot i.S.v. § 145 BGB, welches CARL HAMM durch die Auftragsbestätigung
annimmt. Abweichungen der Auftragsbestätigung
vom Inhalt des Angebots oder der Annahmeerklärung sind
vom Geschäftspartner innerhalb von drei Werktagen bei sonstiger
Genehmigung schriftlich zu rügen.
b) Angebote des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Annahme der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CARL HAMM.
c) Solange die endgültige Klärung von technischen Details bezüglich
der Waren und Dienstleistungen von CARL HAMM und deren
Verwendung aussteht, gilt ein Vertrag hierüber als nicht geschlossen.
10. Güte, Maße und Gewichte
a) Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-/EN-Normen bzw.
Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichungen
von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der
geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter
oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu
Güte, Maße, Gewichte und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen
oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen,
Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie
etwa CE und GS.
b) Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten
vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis
erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig,
können Gewichte ohne Wiegen nach den einschlägigen
Normen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel
der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge
(Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen,
Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten
Waren unverbindlich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen
Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
11. Preise
a) Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise in EUR, unverzollt,
ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ab Werk und
zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Werden
bei Vertragsabschluss die Preise nicht bestimmt, so werden die
im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gültigen Preise von
CARL HAMM berechnet. Soweit Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben
ausgewiesen sind, spiegeln diese jeweils die Rechtslage
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider.
b) Beim Versendungskauf trägt der Geschäftspartner die Transportkosten
ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten
Transportversicherung. Tatsächlich entstandene
Transportkorsten werden im Einzelfall in Rechnung gestellt.
c) Soll die Leistung von CARL HAMM vertraglich erst mehr als vier
Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die
Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, ist CARL
HAMM berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich die Bezugskosten
(insbes. Material- und Lohnkosten) oder öffentlichen Abgaben
wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den
Umfang der Veränderung der Bezugskosten bzw. öffentlichen
Abgaben beschränkt. Die Gründe hierfür sind auf Verlangen des
Geschäftspartners schriftlich darzulegen. Führt die Preisanpassung
zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises,
steht dem Geschäftspartner ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung zu.
d) Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung
des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der
Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die
Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses
wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen
verteuern. In diesem Fall kann der Geschäftspartner binnen
zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen
Aufträge stornieren.
e) Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der
Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
f) Hat CARL HAMM die Aufstellung, Montage oder Serviceleistungen
übernommen, trägt der Geschäftspartner neben der vereinbarten
Vergütung alle hierfür erforderlichen Nebenkosten. Hierzu zählen
insbesondere Reise-, Transport- und Nächtigungskosten sowie
Überstundenvergütung, Zulagen und dergleichen in Höhe
der jeweils bei CARL HAMM hierfür geltenden Sätze. Soweit Nebenkosten
ausgewiesen wurden, spiegeln diese die Rechtslage
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider. Bei nachträglichen
Änderungen der Rechtslage ist CARL HAMM berechtigt, die Vergütung
entsprechend anzupassen.
g) Bei Abrechnung nach Aufmaß hat dieses sofort nach Ausführung
der Leistung zu erfolgen. Beteiligt sich der Geschäftspartner hieran
nicht, erkennt er damit die von CARL HAMM festgestellten
Mengen an.
12. Lieferungsmodalitäten (Versand und Verpackung); Gefahrübergang
a) Die Lieferung erfolgt ab Werk / ab Lager (EXW – Incoterms®
2020). Auf Verlangen und Kosten des Geschäftspartners werden
die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
b) Kosten für den Transport und für das Abladen der von CARL
HAMM bezogenen Waren sind vom Geschäftspartner zu tragen.
Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/Lager, bedeutet dies Anlieferung
ohne Abladen. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist Voraussetzung
der Anlieferung. Der Geschäftspartner hat die Voraussetzungen
zu schaffen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug
abgeladen.
c) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware von
CARL HAMM unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
Sollte eine Verpackung handelsüblich sein, liefert CARL HAMM die
Ware verpackt. Die Kosten dafür können wir dem Geschäftspartner
auferlegen. Verpackungsmaterial kann an unserem Lager
zurückgegeben werden. Kosten des Geschäftspartners für
den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung
übernehmen wir nicht.
d) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe an
den Geschäftspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits
mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung
und/oder Teillieferungen und auch dann, wenn der Versand von
CARL HAMM mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird. Eine vom
Geschäftspartner nicht angenommene Sendung wird auf dessen
Kosten eingelagert. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung
und auf Kosten des Geschäftspartners.
e) Hat CARL HAMM den Transport der Ware übernommen, so beschränkt
sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige
Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. Eine Transportversicherung
erfolgt nur über Auftrag des Geschäftspartners
und auf dessen Kosten.
f) Der Geschäftspartner hat den Liefergegenstand bei Übernahme
zu prüfen und bei sonstigem Ausschluss seiner diesbezüglichen
Ansprüche die Feststellung eines aufgetretenen Schadens durch
den Transportunternehmer zu verlangen, sowie CARL HAMM unverzüglich
und schriftlich (es genügt Textform) hiervon Mitteilung
zu machen. Angelieferte Ware ist vom Geschäftspartner gegen
Bestätigung entgegenzunehmen und bis zur Montage in einem
trockenen Raum verschlossen auf seine Gefahr aufzubewahren.
Der Geschäftspartner übernimmt auch die Haftung für bereits
montierte Teile der Anlage.
g) Geringfügige Schäden wie Lackschäden und Kratzer, die auf die
Funktionsfähigkeit der gelieferten Ware keinen Einfluss haben,
gelten als Transportschäden; der Geschäftspartner kann hieraus
gegenüber CARL HAMM keine Rechtsfolgen ableiten.
13. Leistungs- und Lieferfristen; Abnahme; Lieferverzug; Teillieferungen
a) Die von CARL HAMM angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften
zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten
und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn,
die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit
der Leistung), werden wir den Geschäftspartner hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung
des Geschäftspartners werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem
Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unserem Zulieferer
ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind. Gleichwohl ist CARL HAMM bemüht, Leistungsfristen
nach Möglichkeit einzuhalten.
b) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen
mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter
der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des
Geschäftspartners, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen,
Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Erfüllung
der technischen oder baulichen für die Lieferung bzw.
Montage erforderlichen Voraussetzungen oder Leistung von Anzahlungen.
c) Ist eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart und wird der Leistungsinhalt
nachträglich verändert, gilt eine angemessene Verlängerung
der Leistungsfrist für den gesamten Auftrag ab
Rechtswirksamkeit der Vereinbarungsabänderung als vereinbart.
d) Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe,
ungewöhnliche Witterungsverhältnisse o.ä., berechtigen
CARL HAMM, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren
Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch,
Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege,
Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Seuchen
(einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau
von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-
Institut festgelegt ist, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne
von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich,
ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem
anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten
Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar,
so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
e) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk
bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft
erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der
Geschäftspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm
nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die
Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Geschäftspartners zu lagern und ihm zu berechnen.
f) Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte
Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Geschäftspartner im Verzug der Annahme ist.
g) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Geschäftspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug,
so kann der Geschäftspartner pauschalierten Ersatz
seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale
beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5%
des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5%
des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Geschäftspartner gar kein
Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
h) Die Rechte des Geschäftspartners gem. Ziff. 4. dieser AGB und
unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss
der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt.
i) CARL HAMM ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen
Menge sind zulässig. Die Angabe einer
„circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und
entsprechender Berechnung von bis zu 10%. Bei Abschlüssen
mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung
für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls
sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen
selbst vorzunehmen.
j) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge,
so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt,
aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei
dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
14. Annahmeverzug
a) Holt der Geschäftspartner die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
bei CARL HAMM ab oder verweigert der Geschäftspartner
ohne rechtlich relevanten Grund die Annahme der Ware, befindet
sich der Geschäftspartner in Annahmeverzug.
b) Kommt der Geschäftspartner in Annahmeverzug, unterlässt er
eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen,
so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen
(z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir
eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Wertes der Lieferung
pro Kalenderwoche begrenzt auf max. 5 % des Lieferwertes,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist
– mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis
eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale
ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
c) Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Geschäftspartner in Annahmeverzug
befindet, geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf
den Geschäftspartner über. CARL HAMM ist in diesem Fall berechtigt,
die Ware auf Kosten des Geschäftspartners in einem
Lagerhaus unterzustellen oder durch einen Spediteur dem Geschäftspartner
auf dessen Kosten zuzusenden.
d) Erfolgt eine Lagerung im eigenen Betrieb, ist CARL HAMM zur Berechnung
eines angemessenen Lagerentgelts berechtigt.
15. Sicherheiten
a) CARL HAMM ist berechtigt, wegen seiner Forderungen gegen den
Geschäftspartner einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene
Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere,
wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Geschäftspartners
eintritt.
b) Kommt der Geschäftspartner einer Aufforderung zur Leistung eines
angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung
binnen zwei Wochen nicht nach, ist CARL HAMM
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen
(Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf
Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
16. Eigentumsvorbehalt
a) CARL HAMM behält sich das Eigentum an den von uns gelieferten
Waren bis zu der vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen
vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns
im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt)
und der Forderungen, die bei Insolvenz des Geschäftspartners
durch den bestellten Insolvenzverwalter einseitig im Wege der
Erfüllungswahl (vgl. § 103 ff. InsO) begründet werden. Dies gilt
auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden (Kontokorrentvorbehalt).
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Geschäftspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf
die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Geschäftspartner trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport
der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit
sie nicht von Dritten ersetzt werden.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
d) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Geschäftspartner ein wechselmäßiger Anspruch begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Bezogenen.
e) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiterzube- und zuverarbeiten.
In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für CARL HAMM
als Hersteller i.S.v. § 950 BGB. CARL HAMM erwirbt das Eigentum
an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen
Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen,
dem Geschäftspartner nicht gehörenden Gegenständen verbunden,
vermischt oder vermengt, so erwirbt CARL HAMM das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu dem Netto-Rechnungswert
der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die
andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
f) Erlischt das Eigentum von CARL HAMM durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Geschäftspartner CARL HAMM bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für CARL HAMM.
g) Der Geschäftspartner ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu
veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der
Geschäftsverbindung zu CARL HAMM entstandenen Forderung in
Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt
nicht, wenn im Verhältnis des Geschäftspartners zu seinem Abnehmer
ein Abtretungsverbot besteht.
17. Abtretung
a) Die dem Geschäftspartner durch Weiterbe- und/oder -verarbeitung
sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen
und sonstigen Rechte tritt der Geschäftspartner bereits
jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
sicherungshalber an CARL HAMM ab. Diese Abtretung nehmen
wir hiermit an. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die
ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung
auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo.
b) Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die
Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter
Vorbehaltsware seitens CARL HAMM im Verhältnis der Rechte
von CARL HAMM zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend.
Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Geschäftspartner die daraus entstehenden Forderungen gegen
den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten – einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an
CARL HAMM ab. Darüber hinaus tritt der Geschäftspartner die aus
einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an CARL
HAMM ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nimmt
CARL HAMM hiermit an.
c) Ein vom Geschäftspartner mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt
gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt
von CARL HAMM gesicherten Forderungen, einschließlich
Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter
Wechsel, als zu Gunsten von CARL HAMM vereinbart. Der Geschäftspartner
hat den Dritten schriftlich auf den zu Gunsten von
CARL HAMM bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und
CARL HAMM davon nachweislich zu verständigen.
d) Im Übrigen ist eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung
unzulässig, es sein denn, es handelt sich um eine
Abtretung im Wege des sog. echten Factoring, die uns angezeigt
wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unser gesicherten
Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-
Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
e) Der Geschäftspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug
oder bei Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir
nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem
oder aus anderen Verträgen mit dem Geschäftspartner durch
dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser
Verlangen ist der Geschäftspartner verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur
Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
f) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle Kosten, die CARL HAMM
im Zusammenhang mit der Abwehr von exekutiven Eingriffen
Dritter auf sein Vorbehaltseigentum entstehen, insbesondere die
Kosten einer Rechtsverfolgung, zu ersetzen.
g) Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Geschäftspartner
zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt. Erfüllt der Geschäftspartner
seine Zahlungsverpflichtungen nicht, gerät er insbesondere
in Zahlungsverzug, ist CARL HAMM berechtigt, die bereits
abgetretene Forderung einzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten
und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
18. Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug
a) Alle Zahlungen sind für CARL HAMM spesenfrei und ohne Abzug
zu leisten. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen
angegeben ist, ist die Gegenleistung zwei Wochen nach
Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und in der Weise zu
zahlen, dass CARL HAMM spätestens am Fälligkeitstag über den
Betrag verfügen kann. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt unser
Geschäftspartner.
b) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Geschäftspartner
in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder
bei Verzug berechnen wir Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
c) Außerdem ist CARL HAMM gem. § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, bei
Verzug des Geschäftspartners eine Zahlungspauschale in Höhe
von 40,00 € zu erheben.
d) Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sowie bei Vorliegen
von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners
bedenklich erscheinen lassen, ist CARL HAMM zur Fälligstellung
sämtlicher Forderungen gegen den Geschäftspartner oder
zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Sonderanfertigungen
war, ist CARL HAMM alternativ berechtigt, die bereits begonnenen
Leistungen dem Geschäftspartner zur Verfügung zu stellen
und den Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen zu verlangen.
e) Ist Teilzahlung vereinbart, steht CARL HAMM bei Verzug auch nur
einer Teilzahlung das Recht zu, den gesamten Preis sofort fällig
zu stellen.
f) Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Ist ausnahmsweise
die Annahme von Schecks vereinbart worden, erfolgt
diese nur erfüllungshalber. Die Kosten einer Diskontierung und
der Einziehung trägt der Geschäftspartner. CARL HAMM haftet
nicht für die rechtzeitige Vorlegung.
19. Unsicherheitseinrede
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners
gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsversweigerung und – ggf. nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede
auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und
Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit der anderen Partei.
20. Reparatur- und Prüfungsleistungen
a) Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder Aufträgen über die
Umänderung oder den Umbau alter oder fremder Anlagen übernimmt
CARL HAMM für diese Leistungen keine Gewähr oder Haftung.
b) Reparatur- und Prüfungsarbeiten sind nach Fertigstellung der Arbeiten
abzugsfrei zu bezahlen. CARL HAMM behält sich vor, übersandte
Teile erst nach Begleichung der Rechnung an den Geschäftspartner
zurückzusenden. Die Aufbewahrungspflicht von
CARL HAMM erlischt drei Monate nach Anzeige der Fertigstellung
der Arbeiten. Nach diesem Zeitpunkt ist CARL HAMM berechtigt,
das in Reparatur gegebene Gerät freihändig zu verkaufen und
von dem Erlös sämtliche Ansprüche gegen den Geschäftspartner
zu tilgen.
21. Mängelansprüche des Geschäftspartners
a) Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen
Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478
BGB).
b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist, dass die Ware bei Gefahrübergang
den subjektiven Anforderungen entspricht (§ 434
Abs. 1 i.V.m. 2 BGB). Eine Haftung für objektive Anforderungen
(§ 434 Abs. 1 i.V.m. 3 BGB), insb. eine „gewöhnliche Verwendung“
(§ 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB) sowie eine „übliche Beschaffenheit“
(§ 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB) ist ausgeschlossen. Inhalte der
vereinbarten Spezifikationen und ein etwa ausdrücklich vereinbarter
Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme
einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
c) Von CARL HAMM übernommene Garantien gelten nur zugunsten
des Geschäftspartners. Ändert der Geschäftspartner die Ware
oder lässt er Änderungen an der Ware durch Dritte vornehmen,
erlöschen sämtliche Garantieansprüche des Geschäftspartners.
d) Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße
Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Für
öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.
B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
e) Die Mängelansprüche des Geschäftspartners setzen voraus,
dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten
(§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung,
der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt
ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
machen. Versäumt der Geschäftspartner die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
f) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch
den Geschäftspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten
Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
g) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen,
ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
h) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Er ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
i) Der Geschäftspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere
die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat er uns die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet
waren.
j) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt
und die Mängelgewährleistungsrechte nicht gem. § 442 BGB
(ggf. i.V.m. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB) ausgeschlossen sind. Andernfalls
können wir vom Geschäftspartner die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es
sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Geschäftspartner
nicht erkennbar.
k) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Geschäftspartner zu setzende angemessene
Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
l) Im Verzugsfall haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften für
den vom Geschäftspartner nachgewiesenen Verzögerungsschaden.
Wir werden dem Geschäftspartner unverzüglich die Dauer
der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis der Dauer der
Lieferverzögerung hat uns der Geschäftspartner unverzüglich
die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen.
Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20%
vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist
der Geschäftspartner verpflichtet, sich unverzüglich um einen
entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, ggf. von uns nachgewiesene
Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag
für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen;
in diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten
des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener
Verzögerungsschaden von uns erstattet.
m) Kommt der Geschäftspartner seinen Schadensminderungspflichten
nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere
Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden auf
50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
n) Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur
nach Maßgabe von Punkt 22. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
o) Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden
anzufertigen sind (Sonderanfertigungen), richtet sich das Recht
des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie die infolge
dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
p) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind,
stehen dem Geschäftspartner bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe
und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise
zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
22. Sonstige Haftung
a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund
– im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich
eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen
Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit,
– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus Punkt 22 Buchst. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten
von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben und für Ansprüche
des Geschäftspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kann der Geschäftspartner nur zurücktreten oder kündigen,
wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht
des Geschäftspartners (insbesondere gem. §§ 650,
648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
23. Verjährung
a) Vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,
abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr und
beginnt jeweils mit erfolgter Lieferung bzw. Fertigstellung der
Montage durch CARL HAMM , bei Werkleistungen von CARL HAMM
mit deren Fertigstellung oder bei Nichtabruf der Ware nach Ablauf
von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft der Ware durch CARL HAMM. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt
die Verjährung mit der Abnahme.
b) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen
Reglung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,
§§ 444, 445b BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch
für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Geschäftspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen,
es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
d) Hat CARL HAMM für einen Mangel Gewähr zu leisten oder zu haften,
kommt es dadurch weder zu einer Hemmung noch zu einer
Unterbrechung der Verjährung der Frist für Ansprüche aus Gewährleistung
und Schadenersatz noch fängt eine solche Frist
neu zu laufen an.
24. Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer
a) Holt ein Geschäftspartner, der außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen
Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet sie in
ein Drittland, so hat der Geschäftspartner uns den steuerlich erforderlichen
Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis
nicht erbracht, hat der Geschäftspartner die für die ausgeführte
Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende
Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen, sofern
durch uns die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen beansprucht
werden kann.
b) Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere
EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Geschäftspartner vor der Lieferung
seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter
der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten
Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag
zu zahlen.
25. Bestellung; Vertragsschluss; Leistungsumfang
a) Alle Bestellungen sind nur dann von CARL HAMM rechtsverbindlich
erteilt, wenn sie mit Preis und Konditionen versehen sind. Auf
offensichtliche Irrtürmer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und
Unvollständigkeiten in der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen
hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur
bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten
gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
b) Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestellgrundlagen
gilt folgende Rangfolge: (1) das Bestellschreiben (Brief,
Fax, elektronische Übermittlung), (2) die in der Bestellung genannten
Anlagen und integrierenden Bestellbestandteile, (3) die
der Bestellung zugrunde liegenden Rahmen- bzw. Sondervereinbarungen
und (4) die AGB von CARL HAMM.
c) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen sind
wir berechtigt, diese zu Lasten des Geschäftspartners zurückzuweisen.
d) Der Geschäftspartner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb
einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere
durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen
(Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot
und bedarf der Annahme durch uns.
e) In allen die Bestellung betreffenden Schriftstücken sind die Bestellnummer
und sonstige Vermerke, die CARL HAMM als obligatorisch
kennzeichnet, anzuführen. Fehlt es hieran, behält sich
CARL HAMM vor, diese Schriftstücke nicht anzuerkennen und unbearbeitet
zu retournieren.
f) Eine Weitergabe von Bestellungen von CARL HAMM an Dritte ist
ohne schriftliche Zustimmung von CARL HAMM unzulässig und
berechtigt CARL HAMM im Falle der Zuwiderhandlung zum Rücktritt
vom Vertrag und zum Schadenersatz.
g) Zum Leistungsumfang gehört es u. a., dass
– der Geschäftspartner uns das Eigentum an sämtlichen technischen
Unterlagen (auch der Unterlieferanten) sowie an sonstigen
für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen
überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in
deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem
SI abgefasst sein;
– der Geschäftspartner alle Nutzungsrechte überträgt, die zur
Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch uns oder Dritte
unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate,
Marken und Gebrauchsmuster erforderlich sind.
h) Der Geschäftspartner hat ein nach Art und Umfang geeignetes,
dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes
Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten.
Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen,
zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen. Der Geschäftspartner willigt hiermit in Qualitätsaudits
zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems
durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.
26. Preise
a) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise
verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn
diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
b) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt
der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Geschäftspartners
(z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B.
ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich
eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
27. Lieferungsmodalitäten (Versand und Verpackung); Gefahrübergang;
Teillieferungen
a) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte
(z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner
trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn
nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung
auf Vorrat).
b) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den
in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht
angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung
an unseren Geschäftssitz in Essen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort
ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine
etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
c) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung
und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und
Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer)
beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so
haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung
und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist
uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt
zuzusenden.
d) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf
uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist ausschließlich
diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme
steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
f) Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung
an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle
bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den
Geschäftspartner, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.
Der Geschäftspartner trägt unsere Mehrkosten, die sich
aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle
ergeben.
g) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche
zu kennzeichnen.
h) Verpackungskosten trägt der Geschäftspartner, falls nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die
Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen.
i) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Der Geschäftspartner muss uns seine Leistung
aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung
oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material)
eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner
nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen
verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Geschäftspartner
herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelan fertigung), so stehen dem Geschäftspartner weitergehende
Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das
Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
j) Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung
auf unserem Gelände darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen
erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Geschäftspartner
bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und
Gefahr.
k) Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen
inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.
l) Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand
nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahn zu erfolgen.
Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene
Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
m) Den Empfang von Sendungen hat sich der Geschäftspartner von
der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
28. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Geschäftspartner Erklärungen über die
Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
a) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen
durch die Zollverwaltung zu ermöglichen
und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch
eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen,
der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter
Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit
von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn
er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
29. Lieferfrist; Versand
a) Alle in den Bestellungen von CARL HAMM genannten Lieferfristen,
Liefertermine und Lieferrhythmen sind verbindlich (Fixgeschäft).
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung,
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch
nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab
Vertragsschluss. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte
Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich
nicht einhalten kann. Von der Einhaltung der vereinbarten
Frist entheben nur Fälle von höherer Gewalt und zwar nur in dem
Ausmaße, als sie nachweisbar eingetreten sind und CARL HAMM
innerhalb von 24 Stunden schriftlich erklärt wurden.
b) Wird der vereinbarte Fixtermin nicht eingehalten (außer im Falle
höherer Gewalt) oder ist der Geschäftspartner in Verzug und
CARL HAMM besteht weiter auf die Erfüllung des Vertrages, können
wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen –
pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des
Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt
jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet
gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
höherer Schaden entstanden ist. Dem Geschäftspartner bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
c) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist
ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere,
Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur
Erfüllung der Lieferung des Geschäftspartners gehören.
d) Feuer, Naturgewalten, Krieg, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse (höhere Gewalt) befreien den
Geschäftspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese
Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Geschäftspartner in Verzug befindet. Der Geschäftspartner
ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
e) Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb
der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so
bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und
Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
f) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen
kann sich der Geschäftspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen
auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten
hat.
g) Vorzeitige oder verspätete Lieferungen werden nur nach gesonderter
schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Die Lieferung hat
nach der vorgeschriebenen Versandart zu erfolgen. Eine Nichteinhaltung
berechtigt CARL HAMM zur Geltendmachung des
dadurch entstandenen Schadens. Wurden dem Geschäftspartner
nicht ausdrücklich Versandinstruktionen mitgeteilt, so
sind die günstigsten Liefermöglichkeiten zur Leistungserbringung
zu wählen. Mehrkosten für beschleunigte Beförderung zum
Zwecke der Einhaltung der Lieferzeit gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
30. Eigentumsvorbehalt
a) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung)
von beigestellten Gegenständen durch den Geschäftspartner
wird für uns als Hersteller vorgenommen. Das gleiche gilt
bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass
wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am
Produkt erwerben.
b) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Geschäftspartner
die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten
ist.
c) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne
Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir
jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes
Angebot des Geschäftspartners auf Übereignung an, erlischt der
Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung
für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung
der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden
Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls
alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere
der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung
verlängerte Eigentumsvorbehalt.
31. Geheimhaltung
a) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche
Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns
zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim
zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die
Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das
in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein
bekannt geworden ist.
b) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien
(z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für
Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die
wir dem Geschäftspartner zur Herstellung beistellen. Derartige
Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf
Kosten des Geschäftspartners gesondert zu verwahren und in
angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
32. Abtretung
a) Der Geschäftspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder gegen uns bestehende
Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
b) Der Geschäftspartner tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber –
alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass
und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren
oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte
Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung
solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen
aushändigen.
33. Kündigung
Wir sind auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn u. a. über
das Vermögen des Geschäftspartners die Eröffnung des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens beantragt wird, oder der Geschäftspartner
die Zahlungen einstellt.
34. Rechnungen; Zahlung
a) Soweit in der Bestellung keine anders lautende Regelung getroffen
wurde, sind Rechnungen für jede Lieferung sofort nach Versand
der Ware an CARL HAMM zu senden. Sie müssen sämtliche
erforderliche Angaben (Firmenwortlaut, Bestellnummer, Kostenstellennummer,
USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Firmenbuchnummer,
usw.) enthalten und den Vorgaben der §§ 14,
14a UStG entsprechen. Rechnungen mit unvollständigen Angaben
werden bis zur Klarstellung durch den Geschäftspartner
nicht fällig und können von CARL HAMM unbearbeitet retourniert
werden.
b) Zahlungen erfolgen nach erbrachter Leistung am Erfüllungsort
innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto bzw. 45 Tagen netto
nach Eingang der Rechnung, ausgenommen sind Sonderregelungen.
Vorzeitig abgesandte Rechnungen werden nicht fällig.
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit
der Lieferung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche
aus dem Titel der Vertragserfüllung, Schadenersatz,
Pönale, Gewährleistung oder Garantie.
c) Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch
nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor
deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen
(z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum
Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer
Übergabe an uns.
d) Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit
nach dem vereinbarten Liefertermin.
e) Wir zahlen mittels Banküberweisung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in
Auftrag gegeben wurde.
f) Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt
9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden
als vom Geschäftspartner gefordert nachzuweisen.
35. Mangelhafte Lieferung
a) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung)
und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner
insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns
den subjektiven Anforderungen entspricht. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen,
die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme
in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen
Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag
einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob
die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder
vom Hersteller stammt.
c) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz BGB stehen uns Mängelansprüche
uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel
bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist.
d) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten
die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender
Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf
Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu
Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung)
oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren
erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf
an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt
unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere
Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung
bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet
wird.
e) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften
Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung
gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die
zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Geschäftspartner
aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau-
und Einbaukosten) trägt dieser immer dann, wenn sich
herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung
bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen
bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir
erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel
vorlag.
f) Kommt der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung
– nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
– innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen
Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen
und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen
oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit,
Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt
unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung;
von derartigen Umständen werden wir den Geschäftspartner unverzüglich,
nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
g) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach
den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir
nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und
Aufwendungsersatz.
36. Lieferantenregress
a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer
Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB)
stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Geschäftspartner
zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall
schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird
hierdurch nicht eingeschränkt.
b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten
Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§
445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden
wir den Geschäftspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung
des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten.
Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist
und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so
gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem
Abnehmer geschuldet; dem Geschäftspartner obliegt in diesem
Fall der Gegenbeweis.
c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann,
wenn die Ware durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B.
durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
37. Produzentenhaftung
a) Ist der Geschäftspartner für einen Produktschaden verantwortlich,
hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter (z.B. Behörden)
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
b) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Geschäftspartner
Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die
sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme
Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.
Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden
wir den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
c) Der Geschäftspartner ist gehalten, eine Produkthaftpflichtversicherung
mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens
zehn Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und
zu unterhalten.
39. Verjährung
a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren
nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend
auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die
gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus
Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung
– noch gegen uns geltend machen kann.
c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender
Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen
Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels
auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt
hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199
BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des
Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
40. Materialbeistellung
Beigestelltes Material bleibt Eigentum von CARL HAMM und ist als
solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.
Seine Verwendung ist nur für Bestellungen durch CARL HAMM zulässig.
Bei Wertminderung, Beschädigung oder Verlust ist vom
Geschäftspartner unverzüglich Ersatz zu leisten.