Carl Hamm

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

a) Sämtliche Leistungen der Röhrenwerk Kupferdreh Carl Hamm GmbH, Gasstraße 12, 45257 Essen, Deutschland (nachfolgend CARL HAMM), erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Geschäftspartner durch Vertragsabschluss anerkennt. Die AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b) Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten insbesondere für Verträge über Verkauf, Einkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir oder unsere Partner die Ware selbst herstellen oder von Dritten beziehen (§§ 433, 650 BGB).

c) Abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Lieferung trotz Kenntnis solcher Bedingungen.

d) Individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (z. B. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

e) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen nur zur Klarstellung. Auch ohne solche Hinweise gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen sind.

f) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.

g) Ergänzend und vorrangig zu diesen allgemeinen Bestimmungen gelten bei Bedarf die besonderen Bedingungen für Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen (Teil B) sowie für den Einkauf (Teil C).


2. Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und zusätzliche Nachweispflichten bleiben unberührt.


3. Ergänzende Bestimmungen

a) Für Exportaufträge gelten ergänzend die jeweils aktuellen Incoterms®, welche auch zur Auslegung von Handelsklauseln herangezogen werden können.

b) Bei Widersprüchen gelten folgende Prioritäten:

  1. Zwingende gesetzliche Vorgaben

  2. Vertragliche Regelungen

  3. Diese AGB

  4. Incoterms® (jeweils aktuelle Fassung)


4. Aufrechnung; Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Geschäftspartner ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von CARL HAMM steht, rechtskräftig festgestellt oder von CARL HAMM schriftlich anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.


5. Datenschutz

Personenbezogene Daten der Geschäftspartner werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Vertragszwecke gespeichert und verarbeitet.


6. Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b) Erfüllungsort für Lieferungen ist:

  • Bei Lieferung ab Werk: das Lieferwerk

  • Bei sonstigen Lieferungen: das Lager von CARL HAMM

Erfüllungsort für Zahlungen ist stets der Sitz von CARL HAMM in Essen – auch bei vereinbarter Übergabe an einem anderen Ort. Für Leistungen des Geschäftspartners ist der von CARL HAMM benannte Bestimmungsort Erfüllungsort.

c) Gerichtsstand ist ausschließlich Essen. CARL HAMM kann den Geschäftspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Vorrangige gesetzliche Regelungen zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.


7. Salvatorische Klausel

a) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

b) In diesem Fall oder bei Regelungslücken gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt.

c) Dies gilt auch für unwirksame Leistungs- oder Zeitangaben – stattdessen soll ein zulässiges Maß gelten, das dem Gewollten möglichst nahekommt.


B. Allgemeine Verkaufsbedingungen von CARL HAMM

8. Angebote; Kostenvoranschläge; Sonderanfertigungen; Lieferumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bei Überlassung von Katalogen, technischen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, DIN-Verweise) oder Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form. Eigentums- und Urheberrechte bleiben vorbehalten. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

b) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von CARL HAMM verbindlich.

c) Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Erscheinungsbild der Ware. Abweichungen in Farbe, Struktur oder Gefüge sind möglich.

d) Montagearbeiten auf Wunsch des Geschäftspartners erfolgen ausschließlich auf dessen Risiko und Kosten. CARL HAMM übernimmt hierfür keine Haftung oder Gewährleistung.


9. Vertragsschluss

a) Der Vertrag kommt durch Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von CARL HAMM beim Geschäftspartner zustande.

a) Die Bestellung durch den Geschäftspartner stellt ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Dieses nimmt CARL HAMM durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot oder der Annahmeerklärung ab, muss der Geschäftspartner innerhalb von drei Werktagen schriftlich widersprechen; andernfalls gilt sie als genehmigt.

b) Angebote des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch CARL HAMM.

c) Solange technische Details zu Waren oder Dienstleistungen sowie deren Verwendung nicht abschließend geklärt sind, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.


10. Güte, Maße und Gewichte

a) Güte und Maße richten sich nach den jeweils gültigen DIN-/EN-Normen bzw. den zugrunde liegenden Werkstoffblättern. Fehlen solche, gelten die Handelsbräuche. Abweichungen in Güte, Maß und Gewicht sind im Rahmen der einschlägigen Normen oder der üblichen Praxis zulässig.

Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maß, Gewicht und Verwendbarkeit stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar. Gleiches gilt für Konformitäts-, Herstellererklärungen oder Kennzeichnungen (z. B. CE, GS).

b) Maßgeblich für das Gewicht ist die Verwiegung durch uns oder unseren Vorlieferanten. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Wiegezettels. Wo rechtlich zulässig, können Gewichte ohne tatsächliche Verwiegung nach Normen berechnet werden. Übliche Zu- und Abschläge (Handelsgewichte) bleiben unberührt. Angaben zu Stück-, Bundzahlen oder ähnlichem sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich; rechnerische Abweichungen werden verhältnismäßig aufgeteilt.

11. Preise

a) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in EUR, unverzollt, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart wurden, gelten die zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von CARL HAMM.

Steuern, Zölle und Abgaben spiegeln die Rechtslage zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider.

b) Beim Versendungskauf trägt der Geschäftspartner die Transportkosten ab Lager sowie ggf. die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Tatsächliche Kosten werden einzeln abgerechnet.

c) Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder ist ein Dauerschuldverhältnis gegeben, ist CARL HAMM bei wesentlichen Änderungen der Bezugskosten (Material, Lohn etc.) oder Abgaben berechtigt, die Preise anzupassen. Diese Anpassung darf sich nur auf die konkrete Veränderung beziehen und ist auf Verlangen schriftlich zu begründen.

Erhöht sich der Preis um mehr als 5 % des Gesamtpreises, steht dem Geschäftspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

d) Für noch nicht gelieferte Mengen behalten wir uns Preisänderungen vor, sofern sich die Rohstoff- oder Wirtschaftslage erheblich verändert und damit die Herstellung oder der Einkauf verteuert wird. In diesem Fall kann der Geschäftspartner innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Erhöhung betroffene Aufträge stornieren.

e) Bei Streckengeschäften gelten zusätzlich die Preislistenbedingungen des Lieferwerks.

f) Übernimmt CARL HAMM Aufstellung, Montage oder Serviceleistungen, trägt der Geschäftspartner neben der Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten (Reise, Überstunden, Zulagen etc.) gemäß den bei CARL HAMM geltenden Sätzen. Änderungen der Rechtslage nach Angebotsabgabe berechtigen CARL HAMM zur entsprechenden Preisanpassung.

g) Bei Abrechnung nach Aufmaß ist dieses unmittelbar nach Leistungserbringung durchzuführen. Erfolgt keine Beteiligung des Geschäftspartners, gelten die von CARL HAMM ermittelten Mengen als anerkannt.


12. Liefermodalitäten (Versand und Verpackung); Gefahrübergang

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk / ab Lager (EXW – Incoterms® 2020). Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners erfolgt der Versand an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Sofern nicht ausdrücklich geregelt, wählt CARL HAMM die Art des Versands (Spedition, Weg, Verpackung).

b) Transport- und Abladegebühren trägt der Geschäftspartner. Lieferungen „frei Baustelle/Lager“ bedeuten Lieferung ohne Abladen. Eine befahrbare Anfahrt ist Voraussetzung. Bei vereinbartem Abladen erfolgt dieses nur am Fahrzeug.

c) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung unverpackt und ohne Rostschutz. Handelsübliche Verpackung wird gesondert berechnet. Verpackungsmaterial kann am Lager von CARL HAMM zurückgegeben werden; Rücktransport- oder Entsorgungskosten trägt der Geschäftspartner.

d) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe auf den Geschäftspartner über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonstige Versendungsbeauftragte über – auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferungen und selbst bei eigener Auslieferung durch CARL HAMM.

Nicht angenommene Lieferungen werden auf Kosten des Geschäftspartners eingelagert. Eine Versicherung erfolgt nur auf dessen ausdrückliche Weisung und Kosten.

e) Bei Übernahme des Transports durch CARL HAMM beschränkt sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Auswahl des Spediteurs. Eine Transportversicherung erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners.

f) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme sofort zu prüfen und bei Transportschäden:

  • eine Schadensfeststellung durch den Frachtführer zu verlangen und

  • unverzüglich in Textform CARL HAMM zu informieren.

Anlieferungen sind gegen Bestätigung entgegenzunehmen und bis zur Montage verschlossen und trocken zu lagern. Der Geschäftspartner haftet für montierte Anlagenteile.

g) Geringfügige Transportschäden (z. B. Lackschäden, Kratzer), die die Funktion nicht beeinträchtigen, gelten als unerheblich. Der Geschäftspartner kann daraus keine Ansprüche gegenüber CARL HAMM herleiten.

13. Leistungs- und Lieferfristen; Abnahme; Lieferverzug; Teillieferungen

a) Die von CARL HAMM angegebenen Leistungs- und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie – bei Importgeschäften – zusätzlich unter dem Erhalt notwendiger Überwachungsdokumente und Einfuhrgenehmigungen, soweit die Verzögerung nicht durch uns verschuldet ist.
Kann eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht eingehalten werden, informieren wir den Geschäftspartner unverzüglich und teilen eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit.
Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.

Ein Fall der Nichtverfügbarkeit liegt z. B. vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern weder uns noch diese ein Verschulden trifft oder keine Beschaffungspflicht besteht.

Trotzdem bemüht sich CARL HAMM, vereinbarte Leistungsfristen einzuhalten.

b) Angaben zu Lieferzeiten gelten als annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und setzen die rechtzeitige Klärung aller Auftragsdetails sowie die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners voraus (z. B. behördliche Genehmigungen, Garantien, technische Voraussetzungen, Anzahlungen).

c) Wird eine Leistungsfrist vereinbart und ändert sich der Leistungsinhalt nachträglich, verlängert sich die Frist angemessen ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung.

d) Höhere Gewalt (z. B. Krieg, Streik, extreme Wetterlagen) berechtigt CARL HAMM, die Lieferung um die Dauer der Störung zu verschieben oder ganz/teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch bei bereits bestehendem Lieferverzug. Als höhere Gewalt gelten auch:

  • Währungs-/handelspolitische Maßnahmen

  • Nicht verschuldete Betriebsstörungen (Feuer, Rohstoffmangel etc.)

  • Verkehrsbehinderungen, Verzögerungen bei Zoll/Einfuhr

  • Epidemien/Pandemien (ab Gefahrenstufe „mäßig“ lt. RKI)

Diese Umstände sind unabhängig davon, ob sie uns, unsere Werke oder Vorlieferanten betreffen. Wird die Vertragserfüllung durch solche Umstände unzumutbar, kann jede Vertragspartei zurücktreten.

e) Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt diese im Lieferwerk bzw. Lager sofort nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
Persönliche Abnahmekosten trägt der Geschäftspartner, sachliche Kosten werden gemäß Preisliste abgerechnet. Erfolgt keine Abnahme, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder einzulagern und zu berechnen.

f) Bei vereinbarter Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Die Annahmeverzögerung des Geschäftspartners steht der Abnahme gleich.

g) Für den Eintritt eines Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen, jedoch ist eine Mahnung des Geschäftspartners erforderlich.
Bei Verzug kann der Geschäftspartner eine pauschale Entschädigung verlangen:

  • 0,5 % des Nettolieferwerts je vollendete Kalenderwoche

  • Maximal 5 % des Lieferwerts
    Ein Nachweis geringeren Schadens durch CARL HAMM ist zulässig.

h) Rechte des Geschäftspartners nach Ziffer 4 dieser AGB sowie gesetzliche Rechte von CARL HAMM bleiben unberührt (z. B. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung).

i) CARL HAMM ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr-/Minderlieferungen sind zulässig. Bei „ca.“-Mengen ist eine Abweichung von bis zu 10 % zulässig.

j) Wird die Vertragsmenge durch Abrufe überschritten, ist CARL HAMM berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mehrmenge zu liefern. Diese wird zu den zum Zeitpunkt des Abrufs gültigen Preisen berechnet.


14. Annahmeverzug

a) Holt der Geschäftspartner die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab oder verweigert die Annahme ohne rechtfertigenden Grund, gerät er in Annahmeverzug.

b) Bei Annahmeverzug, unterlassener Mitwirkung oder sonstiger Verzögerung durch den Geschäftspartner kann CARL HAMM Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), verlangen:

  • Pauschale: 0,5 % des Lieferwerts pro Kalenderwoche, max. 5 % des Gesamtwerts

  • Beginn: mit Lieferfrist oder Mitteilung der Versandbereitschaft

Ein Nachweis höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; umgekehrt kann der Geschäftspartner den Nachweis führen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

c) Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt der Geschäftspartner die Gefahr.
CARL HAMM kann die Ware auf Kosten des Geschäftspartners einlagern oder durch einen Spediteur versenden lassen.

d) Erfolgt die Lagerung im eigenen Betrieb, ist CARL HAMM berechtigt, ein angemessenes Lagerentgelt zu berechnen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

a) Sämtliche Leistungen der Firma Röhrenwerk Kupferdreh Carl

Hamm GmbH, Gasstraße 12, 45257 Essen, Deutschland (CARL

HAMM) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden

Bedingungen (AGB), die der Geschäftspartner durch Vertragsabschluss

anerkennt. Die AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner

Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

ist.

b) Die nachstehenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr.

Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen,

selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf

bzw. Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen

(„Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir/Geschäftspartner die

Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,

650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die

AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftspartners

gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten

Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige

Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfalls wieder auf sie hinweisen

müssten.

c) Andere Regelungen, insbesondere AGB des Geschäftspartners,

werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich

widersprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn wir in

Kenntnis der AGB des Geschäftspartners die Lieferung an ihn

vorbehaltlos ausführen.

d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem

Geschäftspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen

und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des

Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche

Bestätigung maßgebend.

e) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur

klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung

gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen

AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen

werden.

f) Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist grundsätzlich und in Zweifelsfällen maßgebend.

g) Ergänzend und vorrangig zu den Allgemeinen Bestimmungen

(A.) gelten in den betroffenen Fällen jeweils die Bedingungen für

Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen (B.) und für den Einkauf

(C.).

2. Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners

in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige,

Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail,

Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere

Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des

Erklärenden, bleiben unberührt.

3. Ergänzende Bestimmungen

a) Für Exportaufträge gelten ergänzend die jeweilig gültigen Incoterms

®. Sie können zusätzlich der Auslegung von Handelsklauseln

dienen.

b) Im Falle von Widersprüchen unter den Regelungswerken gilt folgende

Reihenfolge: (1) Zwingende gesetzliche Vorgaben, (2) die

vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, (3) die

Bestimmungen dieser AGB und (4) die Incoterms® in der jeweils

gültigen Fassung.

4. Aufrechnung; Zurückbehaltung

Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten

durch den Geschäftspartner ist nur wegen Gegenforderungen

zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung

von CARL HAMM stehen und rechtskräftig festgestellt oder

von CARL HAMM ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Geschäftspartners besteht

nur dann, wenn dessen Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis

beruht.

5. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Geschäftspartner werden

entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der

Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und

verarbeitet.

6. Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand

a) Soweit nicht anderweitig vereinbart, gilt für diese AGB sowie die

Vertragsbeziehung zwischen CARL HAMM und dem Geschäftspartner

das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

des UN-Kaufrechts.

b) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk

das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort

für die Zahlungsverpflichtung des Geschäftspartners ist

der Sitz von CARL HAMM in Essen, und zwar auch dann, wenn

die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgen

sollte. Abweichend hiervon gilt für Lieferungen und Leistungen

des Geschäftspartners der von CARL HAMM benannte Bestimmungsort

als Erfüllungsort.

c) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist der Sitz

von CARL HAMM in Essen. CARL HAMM ist berechtigt, Ansprüche

gegen den Geschäftspartner auch vor den für den Sitz des Geschäftspartners

zuständigen Gerichten geltend zu machen. Vorrangige

gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen

Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

7. Salvatorische Klausel

a) Sollten Bestimmungen des konkreten Einzelvertrages ganz oder

teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder

ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,

so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht

berührt.

b) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Einzelvertrag

eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen,

nichtigen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung

der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit

rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien

gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des

Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags

oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt

bedacht hätten.

c) Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit

einer Bestimmung auf einem in dem Einzelvertrag

vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder

Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe

kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als

vereinbart gelten.

B. Allgemeine Verkaufsbedingungen von CARL HAMM

8. Angebote; Kostenvoranschläge; Sonderanfertigungen; Lieferungsumfang

a) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies

gilt auch, wenn wir dem Geschäftspartner Kataloge, technische

Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Maßbilder, Berechnungen,

Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige

Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer

Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentumsund

Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen vom Geschäftspartner

keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

b) Einem Kostenvoranschlag von CARL HAMM liegt keine Gewährleistung

für dessen Richtigkeit zugrunde. Mündliche Vereinbarungen,

Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Angestellten

von CARL HAMM im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

c) Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich.

Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware

und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede

in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in

sich vereinigen.

d) Werden auf Verlangen des Geschäftspartners Montagearbeiten

durchgeführt, wird der Monteur ausschließlich auf Kosten und Risiko

des Geschäftspartners tätig und CARL HAMM trifft hierfür keinerlei

Haftung oder Gewährleistung.

9. Vertragsschluss

a) Das Geschäft kommt durch den Zugang der Auftragsbestätigung

von CARL HAMM beim Geschäftspartner zustande. Die Bestellung durch den Geschäftspartner ist dementsprechend ein bindendes

Angebot i.S.v. § 145 BGB, welches CARL HAMM durch die Auftragsbestätigung

annimmt. Abweichungen der Auftragsbestätigung

vom Inhalt des Angebots oder der Annahmeerklärung sind

vom Geschäftspartner innerhalb von drei Werktagen bei sonstiger

Genehmigung schriftlich zu rügen.

b) Angebote des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Annahme der

ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CARL HAMM.

c) Solange die endgültige Klärung von technischen Details bezüglich

der Waren und Dienstleistungen von CARL HAMM und deren

Verwendung aussteht, gilt ein Vertrag hierüber als nicht geschlossen.

10. Güte, Maße und Gewichte

a) Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-/EN-Normen bzw.

Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichungen

von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der

geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter

oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu

Güte, Maße, Gewichte und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen

oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen,

Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie

etwa CE und GS.

b) Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten

vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis

erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig,

können Gewichte ohne Wiegen nach den einschlägigen

Normen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel

der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge

(Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen,

Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten

Waren unverbindlich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen

Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

11. Preise

a) Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise in EUR, unverzollt,

ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ab Werk und

zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Werden

bei Vertragsabschluss die Preise nicht bestimmt, so werden die

im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gültigen Preise von

CARL HAMM berechnet. Soweit Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben

ausgewiesen sind, spiegeln diese jeweils die Rechtslage

zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider.

b) Beim Versendungskauf trägt der Geschäftspartner die Transportkosten

ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten

Transportversicherung. Tatsächlich entstandene

Transportkorsten werden im Einzelfall in Rechnung gestellt.

c) Soll die Leistung von CARL HAMM vertraglich erst mehr als vier

Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die

Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, ist CARL

HAMM berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich die Bezugskosten

(insbes. Material- und Lohnkosten) oder öffentlichen Abgaben

wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den

Umfang der Veränderung der Bezugskosten bzw. öffentlichen

Abgaben beschränkt. Die Gründe hierfür sind auf Verlangen des

Geschäftspartners schriftlich darzulegen. Führt die Preisanpassung

zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises,

steht dem Geschäftspartner ein Recht zur außerordentlichen

Kündigung zu.

d) Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung

des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der

Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die

Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses

wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen

verteuern. In diesem Fall kann der Geschäftspartner binnen

zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen

Aufträge stornieren.

e) Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der

Preisliste des beauftragten Lieferwerks.

f) Hat CARL HAMM die Aufstellung, Montage oder Serviceleistungen

übernommen, trägt der Geschäftspartner neben der vereinbarten

Vergütung alle hierfür erforderlichen Nebenkosten. Hierzu zählen

insbesondere Reise-, Transport- und Nächtigungskosten sowie

Überstundenvergütung, Zulagen und dergleichen in Höhe

der jeweils bei CARL HAMM hierfür geltenden Sätze. Soweit Nebenkosten

ausgewiesen wurden, spiegeln diese die Rechtslage

zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider. Bei nachträglichen

Änderungen der Rechtslage ist CARL HAMM berechtigt, die Vergütung

entsprechend anzupassen.

g) Bei Abrechnung nach Aufmaß hat dieses sofort nach Ausführung

der Leistung zu erfolgen. Beteiligt sich der Geschäftspartner hieran

nicht, erkennt er damit die von CARL HAMM festgestellten

Mengen an.

12. Lieferungsmodalitäten (Versand und Verpackung); Gefahrübergang

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk / ab Lager (EXW – Incoterms®

2020). Auf Verlangen und Kosten des Geschäftspartners werden

die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir

berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,

Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

b) Kosten für den Transport und für das Abladen der von CARL

HAMM bezogenen Waren sind vom Geschäftspartner zu tragen.

Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/Lager, bedeutet dies Anlieferung

ohne Abladen. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist Voraussetzung

der Anlieferung. Der Geschäftspartner hat die Voraussetzungen

zu schaffen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug

abgeladen.

c) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware von

CARL HAMM unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

Sollte eine Verpackung handelsüblich sein, liefert CARL HAMM die

Ware verpackt. Die Kosten dafür können wir dem Geschäftspartner

auferlegen. Verpackungsmaterial kann an unserem Lager

zurückgegeben werden. Kosten des Geschäftspartners für

den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung

übernehmen wir nicht.

d) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

der Ware geht spätestens mit der Übergabe an

den Geschäftspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch

die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits

mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer

oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person

oder Anstalt über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung

und/oder Teillieferungen und auch dann, wenn der Versand von

CARL HAMM mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird. Eine vom

Geschäftspartner nicht angenommene Sendung wird auf dessen

Kosten eingelagert. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung

und auf Kosten des Geschäftspartners.

e) Hat CARL HAMM den Transport der Ware übernommen, so beschränkt

sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige

Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. Eine Transportversicherung

erfolgt nur über Auftrag des Geschäftspartners

und auf dessen Kosten.

f) Der Geschäftspartner hat den Liefergegenstand bei Übernahme

zu prüfen und bei sonstigem Ausschluss seiner diesbezüglichen

Ansprüche die Feststellung eines aufgetretenen Schadens durch

den Transportunternehmer zu verlangen, sowie CARL HAMM unverzüglich

und schriftlich (es genügt Textform) hiervon Mitteilung

zu machen. Angelieferte Ware ist vom Geschäftspartner gegen

Bestätigung entgegenzunehmen und bis zur Montage in einem

trockenen Raum verschlossen auf seine Gefahr aufzubewahren.

Der Geschäftspartner übernimmt auch die Haftung für bereits

montierte Teile der Anlage.

g) Geringfügige Schäden wie Lackschäden und Kratzer, die auf die

Funktionsfähigkeit der gelieferten Ware keinen Einfluss haben,

gelten als Transportschäden; der Geschäftspartner kann hieraus

gegenüber CARL HAMM keine Rechtsfolgen ableiten.

13. Leistungs- und Lieferfristen; Abnahme; Lieferverzug; Teillieferungen

a) Die von CARL HAMM angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich.

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt

richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften

zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten

und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn,

die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die

wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit

der Leistung), werden wir den Geschäftspartner hierüber

unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,

neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der

neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder

teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung

des Geschäftspartners werden wir unverzüglich erstatten.

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem

Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unserem Zulieferer

ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung

nicht verpflichtet sind. Gleichwohl ist CARL HAMM bemüht, Leistungsfristen

nach Möglichkeit einzuhalten.

b) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen

mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter

der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten

des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des

Geschäftspartners, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen,

Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Erfüllung

der technischen oder baulichen für die Lieferung bzw.

Montage erforderlichen Voraussetzungen oder Leistung von Anzahlungen.

c) Ist eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart und wird der Leistungsinhalt

nachträglich verändert, gilt eine angemessene Verlängerung

der Leistungsfrist für den gesamten Auftrag ab

Rechtswirksamkeit der Vereinbarungsabänderung als vereinbart.

d) Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe,

ungewöhnliche Witterungsverhältnisse o.ä., berechtigen

CARL HAMM, die Lieferung um die Dauer der Behinderung

und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen

des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise

zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse

während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren

Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige

hoheitliche Maßnahmen, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete

Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch,

Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege,

Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Seuchen

(einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau

von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-

Institut festgelegt ist, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne

von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich

erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich,

ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem

anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten

Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar,

so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

e) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk

bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft

erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der

Geschäftspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm

nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht,

nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die

Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr

des Geschäftspartners zu lagern und ihm zu berechnen.

f) Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte

Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts

entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,

wenn der Geschäftspartner im Verzug der Annahme ist.

g) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen

Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung

durch den Geschäftspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug,

so kann der Geschäftspartner pauschalierten Ersatz

seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale

beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5%

des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5%

des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der

Nachweis vorbehalten, dass dem Geschäftspartner gar kein

Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende

Pauschale entstanden ist.

h) Die Rechte des Geschäftspartners gem. Ziff. 4. dieser AGB und

unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss

der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder

Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben

unberührt.

i) CARL HAMM ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen

Menge sind zulässig. Die Angabe einer

„circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und

entsprechender Berechnung von bis zu 10%. Bei Abschlüssen

mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung

für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls

sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen

selbst vorzunehmen.

j) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge,

so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt,

aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei

dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

14. Annahmeverzug

a) Holt der Geschäftspartner die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt

bei CARL HAMM ab oder verweigert der Geschäftspartner

ohne rechtlich relevanten Grund die Annahme der Ware, befindet

sich der Geschäftspartner in Annahmeverzug.

b) Kommt der Geschäftspartner in Annahmeverzug, unterlässt er

eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung

aus anderen, vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen,

so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens

einschließlich der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen

(z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir

eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Wertes der Lieferung

pro Kalenderwoche begrenzt auf max. 5 % des Lieferwertes,

beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist

– mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis

eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche

(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene

Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale

ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass

uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden

als vorstehende Pauschale entstanden ist.

c) Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Geschäftspartner in Annahmeverzug

befindet, geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf

den Geschäftspartner über. CARL HAMM ist in diesem Fall berechtigt,

die Ware auf Kosten des Geschäftspartners in einem

Lagerhaus unterzustellen oder durch einen Spediteur dem Geschäftspartner

auf dessen Kosten zuzusenden.

d) Erfolgt eine Lagerung im eigenen Betrieb, ist CARL HAMM zur Berechnung

eines angemessenen Lagerentgelts berechtigt.

15. Sicherheiten

a) CARL HAMM ist berechtigt, wegen seiner Forderungen gegen den

Geschäftspartner einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene

Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere,

wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung

in den Vermögensverhältnissen des Geschäftspartners

eintritt.

b) Kommt der Geschäftspartner einer Aufforderung zur Leistung eines

angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung

binnen zwei Wochen nicht nach, ist CARL HAMM

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

c) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten

die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen

(Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf

Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten

nach unserer Wahl verpflichtet.

16. Eigentumsvorbehalt

a) CARL HAMM behält sich das Eigentum an den von uns gelieferten

Waren bis zu der vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen

vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns

im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt)

und der Forderungen, die bei Insolvenz des Geschäftspartners

durch den bestellten Insolvenzverwalter einseitig im Wege der

Erfüllungswahl (vgl. § 103 ff. InsO) begründet werden. Dies gilt

auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und

auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen

geleistet werden (Kontokorrentvorbehalt).

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger

Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an

Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der

Geschäftspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,

wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf

die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Geschäftspartner trägt

alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport

der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit

sie nicht von Dritten ersetzt werden.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere

bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,

nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten

oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts

heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht

zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,

lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis

nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm

zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben

oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften

entbehrlich ist.

d) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises

durch den Geschäftspartner ein wechselmäßiger Anspruch begründet,

so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung

des Wechsels durch den Bezogenen.

e) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

Geschäftsbetrieb weiterzube- und zuverarbeiten.

In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für CARL HAMM

als Hersteller i.S.v. § 950 BGB. CARL HAMM erwirbt das Eigentum

an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen

Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen,

dem Geschäftspartner nicht gehörenden Gegenständen verbunden,

vermischt oder vermengt, so erwirbt CARL HAMM das Miteigentum

an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes

der Vorbehaltsware zu dem Netto-Rechnungswert

der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die

andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.

f) Erlischt das Eigentum von CARL HAMM durch Verbindung oder

Vermischung, so überträgt der Geschäftspartner CARL HAMM bereits

jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen

Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für CARL HAMM.

g) Der Geschäftspartner ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware

im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu

veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der

Geschäftsverbindung zu CARL HAMM entstandenen Forderung in

Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt

nicht, wenn im Verhältnis des Geschäftspartners zu seinem Abnehmer

ein Abtretungsverbot besteht.

17. Abtretung

a) Die dem Geschäftspartner durch Weiterbe- und/oder -verarbeitung

sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen

Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen

und sonstigen Rechte tritt der Geschäftspartner bereits

jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils

sicherungshalber an CARL HAMM ab. Diese Abtretung nehmen

wir hiermit an. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die

ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung

auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo.

b) Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der

Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die

Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter

Vorbehaltsware seitens CARL HAMM im Verhältnis der Rechte

von CARL HAMM zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend.

Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner als wesentlicher

Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der

Geschäftspartner die daraus entstehenden Forderungen gegen

den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes

der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten – einschließlich eines

solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an

CARL HAMM ab. Darüber hinaus tritt der Geschäftspartner die aus

einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von

Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des

Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an CARL

HAMM ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nimmt

CARL HAMM hiermit an.

c) Ein vom Geschäftspartner mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt

gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt

von CARL HAMM gesicherten Forderungen, einschließlich

Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter

Wechsel, als zu Gunsten von CARL HAMM vereinbart. Der Geschäftspartner

hat den Dritten schriftlich auf den zu Gunsten von

CARL HAMM bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und

CARL HAMM davon nachweislich zu verständigen.

d) Im Übrigen ist eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung

unzulässig, es sein denn, es handelt sich um eine

Abtretung im Wege des sog. echten Factoring, die uns angezeigt

wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unser gesicherten

Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-

Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

e) Der Geschäftspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung

einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung

erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug

oder bei Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir

nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages

erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem

oder aus anderen Verträgen mit dem Geschäftspartner durch

dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser

Verlangen ist der Geschäftspartner verpflichtet, seine Abnehmer

sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur

Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

f) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle Kosten, die CARL HAMM

im Zusammenhang mit der Abwehr von exekutiven Eingriffen

Dritter auf sein Vorbehaltseigentum entstehen, insbesondere die

Kosten einer Rechtsverfolgung, zu ersetzen.

g) Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Geschäftspartner

zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt. Erfüllt der Geschäftspartner

seine Zahlungsverpflichtungen nicht, gerät er insbesondere

in Zahlungsverzug, ist CARL HAMM berechtigt, die bereits

abgetretene Forderung einzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten

und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

18. Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

a) Alle Zahlungen sind für CARL HAMM spesenfrei und ohne Abzug

zu leisten. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen

angegeben ist, ist die Gegenleistung zwei Wochen nach

Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und in der Weise zu

zahlen, dass CARL HAMM spätestens am Fälligkeitstag über den

Betrag verfügen kann. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer

laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung

ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen

entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der

Auftragsbestätigung. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt unser

Geschäftspartner.

b) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Geschäftspartner

in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder

bei Verzug berechnen wir Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart.

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch

auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

c) Außerdem ist CARL HAMM gem. § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, bei

Verzug des Geschäftspartners eine Zahlungspauschale in Höhe

von 40,00 € zu erheben.

d) Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sowie bei Vorliegen

von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners

bedenklich erscheinen lassen, ist CARL HAMM zur Fälligstellung

sämtlicher Forderungen gegen den Geschäftspartner oder

zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Sonderanfertigungen

war, ist CARL HAMM alternativ berechtigt, die bereits begonnenen

Leistungen dem Geschäftspartner zur Verfügung zu stellen

und den Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen zu verlangen.

e) Ist Teilzahlung vereinbart, steht CARL HAMM bei Verzug auch nur

einer Teilzahlung das Recht zu, den gesamten Preis sofort fällig

zu stellen.

f) Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Ist ausnahmsweise

die Annahme von Schecks vereinbart worden, erfolgt

diese nur erfüllungshalber. Die Kosten einer Diskontierung und

der Einziehung trägt der Geschäftspartner. CARL HAMM haftet

nicht für die rechtzeitige Vorlegung.

19. Unsicherheitseinrede

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch

durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners

gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen

Vorschriften zur Leistungsversweigerung und – ggf. nach

Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)

können wir den Rücktritt sofort erklären; die

gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung

bleiben unberührt. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede

auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und

Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit der anderen Partei.

20. Reparatur- und Prüfungsleistungen

a) Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder Aufträgen über die

Umänderung oder den Umbau alter oder fremder Anlagen übernimmt

CARL HAMM für diese Leistungen keine Gewähr oder Haftung.

b) Reparatur- und Prüfungsarbeiten sind nach Fertigstellung der Arbeiten

abzugsfrei zu bezahlen. CARL HAMM behält sich vor, übersandte

Teile erst nach Begleichung der Rechnung an den Geschäftspartner

zurückzusenden. Die Aufbewahrungspflicht von

CARL HAMM erlischt drei Monate nach Anzeige der Fertigstellung

der Arbeiten. Nach diesem Zeitpunkt ist CARL HAMM berechtigt,

das in Reparatur gegebene Gerät freihändig zu verkaufen und

von dem Erlös sämtliche Ansprüche gegen den Geschäftspartner

zu tilgen.

21. Mängelansprüche des Geschäftspartners

a) Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln

(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer

Montage oder mangelhafter Montageanleitung)

gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts

anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen

Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen

Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478

BGB).

b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist, dass die Ware bei Gefahrübergang

den subjektiven Anforderungen entspricht (§ 434

Abs. 1 i.V.m. 2 BGB). Eine Haftung für objektive Anforderungen

(§ 434 Abs. 1 i.V.m. 3 BGB), insb. eine „gewöhnliche Verwendung“

(§ 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB) sowie eine „übliche Beschaffenheit“

(§ 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB) ist ausgeschlossen. Inhalte der

vereinbarten Spezifikationen und ein etwa ausdrücklich vereinbarter

Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme

einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

c) Von CARL HAMM übernommene Garantien gelten nur zugunsten

des Geschäftspartners. Ändert der Geschäftspartner die Ware

oder lässt er Änderungen an der Ware durch Dritte vornehmen,

erlöschen sämtliche Garantieansprüche des Geschäftspartners.

d) Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße

Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Für

öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.

B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

e) Die Mängelansprüche des Geschäftspartners setzen voraus,

dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten

(§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung,

der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt

ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu

machen. Versäumt der Geschäftspartner die ordnungsgemäße

Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für

den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten

Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

f) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch

den Geschäftspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten

Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

g) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen,

ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)

oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)

leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen

Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

h) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig

zu machen, dass der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis

bezahlt. Er ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel

angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

i) Der Geschäftspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung

erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere

die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im

Falle der Ersatzlieferung hat er uns die mangelhafte Sache nach

den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung

beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den

erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet

waren.

j) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt

und die Mängelgewährleistungsrechte nicht gem. § 442 BGB

(ggf. i.V.m. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB) ausgeschlossen sind. Andernfalls

können wir vom Geschäftspartner die aus dem unberechtigten

Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten

(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es

sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Geschäftspartner

nicht erkennbar.

k) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die

Nacherfüllung vom Geschäftspartner zu setzende angemessene

Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften

entbehrlich ist, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten

oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen

Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

l) Im Verzugsfall haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften für

den vom Geschäftspartner nachgewiesenen Verzögerungsschaden.

Wir werden dem Geschäftspartner unverzüglich die Dauer

der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis der Dauer der

Lieferverzögerung hat uns der Geschäftspartner unverzüglich

die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen.

Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20%

vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist

der Geschäftspartner verpflichtet, sich unverzüglich um einen

entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, ggf. von uns nachgewiesene

Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag

für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen;

in diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten

des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener

Verzögerungsschaden von uns erstattet.

m) Kommt der Geschäftspartner seinen Schadensminderungspflichten

nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere

Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden auf

50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.

n) Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz

vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur

nach Maßgabe von Punkt 22. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

o) Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden

anzufertigen sind (Sonderanfertigungen), richtet sich das Recht

des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie die infolge

dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

p) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind,

stehen dem Geschäftspartner bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe

und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise

zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.

22. Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung

von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach

den gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund

– im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich

eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen

Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit,

– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig

vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung

jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schadens begrenzt.

c) Die sich aus Punkt 22 Buchst. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen

gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten

von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften

zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen

Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit

der Ware übernommen haben und für Ansprüche

des Geschäftspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,

kann der Geschäftspartner nur zurücktreten oder kündigen,

wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht

des Geschäftspartners (insbesondere gem. §§ 650,

648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

23. Verjährung

a) Vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung beträgt die allgemeine

Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,

abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr und

beginnt jeweils mit erfolgter Lieferung bzw. Fertigstellung der

Montage durch CARL HAMM , bei Werkleistungen von CARL HAMM

mit deren Fertigstellung oder bei Nichtabruf der Ware nach Ablauf

von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft der Ware durch CARL HAMM. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt

die Verjährung mit der Abnahme.

b) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache,

die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk

verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht

hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen

Reglung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2

BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen

zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,

§§ 444, 445b BGB).

c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch

für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche

des Geschäftspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen,

es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen

Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer

kürzeren Verjährung führen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen

Verjährungsfristen.

d) Hat CARL HAMM für einen Mangel Gewähr zu leisten oder zu haften,

kommt es dadurch weder zu einer Hemmung noch zu einer

Unterbrechung der Verjährung der Frist für Ansprüche aus Gewährleistung

und Schadenersatz noch fängt eine solche Frist

neu zu laufen an.

24. Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer

a) Holt ein Geschäftspartner, der außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen

Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet sie in

ein Drittland, so hat der Geschäftspartner uns den steuerlich erforderlichen

Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis

nicht erbracht, hat der Geschäftspartner die für die ausgeführte

Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende

Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen, sofern

durch uns die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen beansprucht

werden kann.

b) Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere

EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Geschäftspartner vor der Lieferung

seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter

der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.

Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten

Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag

zu zahlen.

C. Allgemeine Einkaufsbedingungen von CARL HAMM

25. Bestellung; Vertragsschluss; Leistungsumfang

a) Alle Bestellungen sind nur dann von CARL HAMM rechtsverbindlich

erteilt, wenn sie mit Preis und Konditionen versehen sind. Auf

offensichtliche Irrtürmer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und

Unvollständigkeiten in der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen

hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur

bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten

gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

b) Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestellgrundlagen

gilt folgende Rangfolge: (1) das Bestellschreiben (Brief,

Fax, elektronische Übermittlung), (2) die in der Bestellung genannten

Anlagen und integrierenden Bestellbestandteile, (3) die

der Bestellung zugrunde liegenden Rahmen- bzw. Sondervereinbarungen

und (4) die AGB von CARL HAMM.

c) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen sind

wir berechtigt, diese zu Lasten des Geschäftspartners zurückzuweisen.

d) Der Geschäftspartner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb

einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere

durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen

(Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot

und bedarf der Annahme durch uns.

e) In allen die Bestellung betreffenden Schriftstücken sind die Bestellnummer

und sonstige Vermerke, die CARL HAMM als obligatorisch

kennzeichnet, anzuführen. Fehlt es hieran, behält sich

CARL HAMM vor, diese Schriftstücke nicht anzuerkennen und unbearbeitet

zu retournieren.

f) Eine Weitergabe von Bestellungen von CARL HAMM an Dritte ist

ohne schriftliche Zustimmung von CARL HAMM unzulässig und

berechtigt CARL HAMM im Falle der Zuwiderhandlung zum Rücktritt

vom Vertrag und zum Schadenersatz.

g) Zum Leistungsumfang gehört es u. a., dass

– der Geschäftspartner uns das Eigentum an sämtlichen technischen

Unterlagen (auch der Unterlieferanten) sowie an sonstigen

für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen

überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in

deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem

SI abgefasst sein;

– der Geschäftspartner alle Nutzungsrechte überträgt, die zur

Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch uns oder Dritte

unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate,

Marken und Gebrauchsmuster erforderlich sind.

h) Der Geschäftspartner hat ein nach Art und Umfang geeignetes,

dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes

Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten.

Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen,

zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung

zu stellen. Der Geschäftspartner willigt hiermit in Qualitätsaudits

zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems

durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.

26. Preise

a) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise

verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn

diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

b) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt

der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Geschäftspartners

(z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B.

ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich

eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

27. Lieferungsmodalitäten (Versand und Verpackung); Gefahrübergang;

Teillieferungen

a) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung

nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte

(z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner

trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn

nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung

auf Vorrat).

b) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den

in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht

angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung

an unseren Geschäftssitz in Essen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort

ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine

etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

c) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung

und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und

Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer)

beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so

haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung

und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist

uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt

zuzusenden.

d) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf

uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist ausschließlich

diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten

bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts

entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme

steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

f) Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung

an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle

bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den

Geschäftspartner, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.

Der Geschäftspartner trägt unsere Mehrkosten, die sich

aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle

ergeben.

g) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche

zu kennzeichnen.

h) Verpackungskosten trägt der Geschäftspartner, falls nicht schriftlich

etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die

Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen.

i) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen

Vorschriften. Der Geschäftspartner muss uns seine Leistung

aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung

oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material)

eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner

nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen

verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Geschäftspartner

herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelan fertigung), so stehen dem Geschäftspartner weitergehende

Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das

Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

j) Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung

auf unserem Gelände darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen

erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Geschäftspartner

bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und

Gefahr.

k) Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere

die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen

inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.

l) Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand

nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahn zu erfolgen.

Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene

Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

m) Den Empfang von Sendungen hat sich der Geschäftspartner von

der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

28. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Geschäftspartner Erklärungen über die

Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:

a) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen

durch die Zollverwaltung zu ermöglichen

und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch

eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

b) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen,

der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter

Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit

von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn

er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

29. Lieferfrist; Versand

a) Alle in den Bestellungen von CARL HAMM genannten Lieferfristen,

Liefertermine und Lieferrhythmen sind verbindlich (Fixgeschäft).

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung,

soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch

nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab

Vertragsschluss. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich

schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte

Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich

nicht einhalten kann. Von der Einhaltung der vereinbarten

Frist entheben nur Fälle von höherer Gewalt und zwar nur in dem

Ausmaße, als sie nachweisbar eingetreten sind und CARL HAMM

innerhalb von 24 Stunden schriftlich erklärt wurden.

b) Wird der vereinbarte Fixtermin nicht eingehalten (außer im Falle

höherer Gewalt) oder ist der Geschäftspartner in Verzug und

CARL HAMM besteht weiter auf die Erfüllung des Vertrages, können

wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen –

pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des

Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt

jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet

gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein

höherer Schaden entstanden ist. Dem Geschäftspartner bleibt

der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

c) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist

ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes

schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere,

Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur

Erfüllung der Lieferung des Geschäftspartners gehören.

d) Feuer, Naturgewalten, Krieg, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche

Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare

und schwerwiegende Ereignisse (höhere Gewalt) befreien den

Geschäftspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer

Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese

Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene

Geschäftspartner in Verzug befindet. Der Geschäftspartner

ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich

die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen

den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

e) Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb

der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so

bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und

Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

f) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen

kann sich der Geschäftspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen

auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten

hat.

g) Vorzeitige oder verspätete Lieferungen werden nur nach gesonderter

schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Die Lieferung hat

nach der vorgeschriebenen Versandart zu erfolgen. Eine Nichteinhaltung

berechtigt CARL HAMM zur Geltendmachung des

dadurch entstandenen Schadens. Wurden dem Geschäftspartner

nicht ausdrücklich Versandinstruktionen mitgeteilt, so

sind die günstigsten Liefermöglichkeiten zur Leistungserbringung

zu wählen. Mehrkosten für beschleunigte Beförderung zum

Zwecke der Einhaltung der Lieferzeit gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

30. Eigentumsvorbehalt

a) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung)

von beigestellten Gegenständen durch den Geschäftspartner

wird für uns als Hersteller vorgenommen. Das gleiche gilt

bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass

wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung

nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am

Produkt erwerben.

b) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Geschäftspartner

die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten

ist.

c) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne

Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir

jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes

Angebot des Geschäftspartners auf Übereignung an, erlischt der

Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung

für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung

der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden

Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls

alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere

der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung

verlängerte Eigentumsvorbehalt.

31. Geheimhaltung

a) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,

Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen

behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche

Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns

zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim

zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die

Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das

in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein

bekannt geworden ist.

b) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien

(z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für

Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die

wir dem Geschäftspartner zur Herstellung beistellen. Derartige

Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf

Kosten des Geschäftspartners gesondert zu verwahren und in

angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

32. Abtretung

a) Der Geschäftspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung

nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages ganz

oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder gegen uns bestehende

Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

b) Der Geschäftspartner tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber –

alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass

und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren

oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte

Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung

solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen

aushändigen.

33. Kündigung

Wir sind auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn u. a. über

das Vermögen des Geschäftspartners die Eröffnung des gerichtlichen

Insolvenzverfahrens beantragt wird, oder der Geschäftspartner

die Zahlungen einstellt.

34. Rechnungen; Zahlung

a) Soweit in der Bestellung keine anders lautende Regelung getroffen

wurde, sind Rechnungen für jede Lieferung sofort nach Versand

der Ware an CARL HAMM zu senden. Sie müssen sämtliche

erforderliche Angaben (Firmenwortlaut, Bestellnummer, Kostenstellennummer,

USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Firmenbuchnummer,

usw.) enthalten und den Vorgaben der §§ 14,

14a UStG entsprechen. Rechnungen mit unvollständigen Angaben

werden bis zur Klarstellung durch den Geschäftspartner

nicht fällig und können von CARL HAMM unbearbeitet retourniert

werden.

b) Zahlungen erfolgen nach erbrachter Leistung am Erfüllungsort

innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto bzw. 45 Tagen netto

nach Eingang der Rechnung, ausgenommen sind Sonderregelungen.

Vorzeitig abgesandte Rechnungen werden nicht fällig.

Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit

der Lieferung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche

aus dem Titel der Vertragserfüllung, Schadenersatz,

Pönale, Gewährleistung oder Garantie.

c) Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch

nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor

deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen

(z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum

Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer

Übergabe an uns.

d) Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit

nach dem vereinbarten Liefertermin.

e) Wir zahlen mittels Banküberweisung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,

wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in

Auftrag gegeben wurde.

f) Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt

9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden

als vom Geschäftspartner gefordert nachzuweisen.

35. Mangelhafte Lieferung

a) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich

Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer

Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung)

und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner

gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend

nichts anderes bestimmt ist.

b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner

insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns

den subjektiven Anforderungen entspricht. Als Vereinbarung

über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen,

die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme

in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen

Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag

einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob

die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder

vom Hersteller stammt.

c) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz BGB stehen uns Mängelansprüche

uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel

bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben

ist.

d) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten

die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender

Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf

Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher

Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu

Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung)

oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren

erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,

besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf

an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang

tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt

unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere

Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und

rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung

bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet

wird.

e) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften

Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung

gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die

zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Geschäftspartner

aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau-

und Einbaukosten) trägt dieser immer dann, wenn sich

herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung

bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen

bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir

erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel

vorlag.

f) Kommt der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung

– nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)

oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)

– innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen

Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen

und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen

bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen

oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit,

Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt

unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung;

von derartigen Umständen werden wir den Geschäftspartner unverzüglich,

nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

g) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach

den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder

zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir

nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und

Aufwendungsersatz.

36. Lieferantenregress

a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer

Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB)

stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung

(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Geschäftspartner

zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall

schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird

hierdurch nicht eingeschränkt.

b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten

Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§

445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden

wir den Geschäftspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung

des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten.

Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist

und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so

gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem

Abnehmer geschuldet; dem Geschäftspartner obliegt in diesem

Fall der Gegenbeweis.

c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann,

wenn die Ware durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B.

durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

37. Produzentenhaftung

a) Ist der Geschäftspartner für einen Produktschaden verantwortlich,

hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter (z.B. Behörden)

freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich

gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

b) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Geschäftspartner

Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die

sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme

Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.

Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden

wir den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten

und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende

gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

c) Der Geschäftspartner ist gehalten, eine Produkthaftpflichtversicherung

mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens

zehn Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und

zu unterhalten.

39. Verjährung

a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren

nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt

ist.

b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine

Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung

mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend

auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die

gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche

Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus

Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung

– noch gegen uns geltend machen kann.

c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender

Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen

Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels

auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt

hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199

BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des

Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

40. Materialbeistellung

Beigestelltes Material bleibt Eigentum von CARL HAMM und ist als

solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.

Seine Verwendung ist nur für Bestellungen durch CARL HAMM zulässig.

Bei Wertminderung, Beschädigung oder Verlust ist vom

Geschäftspartner unverzüglich Ersatz zu leisten.